294, Z. 151 ff.). Dass die protokollierten Aussagen von M.________ mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochen waren, wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits wären in diesem Fall detailliertere Aussagen insbesondere betreffend den Messereinsatz zu erwarten; M.________ habe das Messer aber erst sehr spät wahrgenommen und konnte nicht sagen, wie der Beschuldigte dieses genau eingesetzt habe (pag. 293, Z. 118 ff.; pag. 294, Z. 138 ff.). Andererseits widersprach er – gleich wie L.________ – dem Straf- und Zivilkläger in zentralen Punkten.