und Z. 59 ff.). Auch hier kann eine zwischenzeitliche Absprache mit dem Straf- und Zivilkläger ausgeschlossen werden. L.________ sprach diesem nach seiner eigenen Einschätzung sogar eine Mitschuld am Vorgefallenen zu (pag. 285, Z. 229 f.). Zusammenfassend weisen die Erstaussagen von L.________ bezüglich des bestrittenen Sachverhalts kein Parteiergreifen zugunsten des Straf- und Zivilklägers oder relevante Widersprüche auf. Er schilderte ohne Umschweife sein Eingreifen gegen den Beschuldigten und belastete sich damit selbst. Betreffend den Ablauf des Aufeinandertreffens wird auf seine Erstaussagen abgestellt. 12.6.4 Aussageverhalten von M._