Auf seine Erstaussagen – soweit sie zur Würdigung des bestrittenen Sachverhalts Relevanz haben – wird abgestellt. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme machte L.________ viele von seinen Erstaussagen abweichende Angaben (pag. 279 ff.). Die Einvernahme fand allerdings rund 8 Monate nach der ersten statt und die teilweisen Abweichungen können mit dem Zeitablauf erklärt werden. Bezeichnend hierfür ist, dass seine frei erzählten Schilderungen zwar im Kern mit seinen Erstaussagen übereinstimmen, aber signifikant weniger detailliert ausfielen (pag. 279, Z. 25 ff.; demgegenüber pag. 267 f., Z. 17 ff. und Z. 59 ff.).