21 nen herunterzuspielen und haben geringe Bedeutung im Hinblick auf die offenen Beweisfragen. Er beschrieb das Kerngeschehen in freier Erzählung, stimmig, ohne Beschönigung zu Gunsten einer der Parteien und belastete auch sich selbst. Eine vorgängige Absprache zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger kann mit Verweis auf die aufgezeigten, bezeichnenden Widersprüche ausgeschlossen werden. Auf seine Erstaussagen – soweit sie zur Würdigung des bestrittenen Sachverhalts Relevanz haben – wird abgestellt.