An den Aussagen von L.________ zum Kerngeschehen fällt in erster Linie auf, dass er im Wesentlichen in freier Erzählung aussagte und ohne Umschweife oder entsprechende Vorhalte erklärte, er habe dem Beschuldigten einen Fusstritt und einen Faustschlag verpasst, wodurch er sich selbst belastete (pag. 268, Z. 82 ff.). Gleichermassen schonte er den Straf- und Zivilkläger nicht. So habe dieser beim Aufeinandertreffen den ersten Schlag getätigt (pag. 268, Z. 68). Die Erstaussagen von L.________ zum Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger erscheinen somit glaubhaft.