267, Z. 36 f.; demgegenüber der Straf- und Zivilkläger, der dem Beschuldigten eine Absicht hinter der Auswahl des Treffpunkt attestierte, pag. 368, Z. 212 ff.). Eine übermässige Belastung des Beschuldigten ist ebenfalls nicht erkennbar; dieser habe sich ihm gegenüber immer korrekt verhalten (pag. 267, Z. 34). Ausserdem liess L.________ den Straf- und Zivilkläger im Gegensatz zu N.________ und M.________ verletzt und blutend beim Tatort zurück, weil er keinen Ärger gewollt habe (pag. 271, Z. 198; pag. 72). Unter Freunden wäre ein solches Verhalten nicht zu erwarten. An den Aussagen von L._