279, Z. 25 f.). Seine Aussagen weisen nicht darauf hin, dass er zugunsten des Straf- und Zivilklägers hätte Partei ergreifen wollen oder sich mit ihm abgesprochen hatte. Er widersprach dessen Darstellung teilweise, indem er aussagte, der Strafund Zivilkläger habe den Beschuldigten während der Busfahrt nach Biel provoziert und beschimpft (pag. 267, Z. 35; vgl. demgegenüber die Aussagen des Straf- und Zivilklägers direkt am nächsten Tag, wonach er «in einem normalen Ton» mit dem Beschuldigten gesprochen habe, pag. 332, Z. 111 ff.). Den beabsichtigten Treffpunkt beim J.________ (Lokalität) habe L.________ vorgeschlagen (pag. 267, Z. 36 f.;