268, Z. 65 ff.). Entgegen der Verteidigung kann L.________ allerdings nicht der «Partei» des Straf- und Zivilklägers zugeordnet werden, obwohl er gemeinsam mit diesem zum Tatort gegangen war. L.________ ist sowohl mit dem Straf- und Zivilkläger als auch mit dem Beschuldigten befreundet (so auch der Beschuldigte, pag. 408, Z. 435 ff.). Er befand sich auf dem Nachhauseweg in Richtung Biel, als er den ersteren zufällig im Eingangsbereich des Festivalgeländes traf (pag. 267, Z. 17 ff.; pag. 279, Z. 25 f.).