268, Z. 38). Dieser Widerspruch innert wenigen Minuten veranschaulicht, dass er, ähnlich wie der Straf- und Zivilkläger, nur zögerlich mit der Wahrheit herausrücken wollte. In die gleiche Sparte fällt seine Aussage, wonach er vom geplanten 1-gegen-1 zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger nichts gewusst haben wolle (pag. 267, Z. 267, Z. 29 und Z. 32). Demgegenüber sei er bei Ankunft am Tatort sogleich zu K.________ gelaufen, habe ihn zurückgehalten und ihm gesagt, dass es ein 1-gegen-1 geben würde und er sich nicht einmischen solle (pag. 268, Z. 65 ff.).