Diese Würdigung zieht grundsätzlich auch seine Schilderungen des Vorfalls vom 16. August 2019 in Zweifel. Wie jedoch aufzuzeigen sein wird, besteht in dieser Hinsicht in weiten Teilen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von L.________ (E. 12.6.8 unten).