Es fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer des Verfahrens eigenes Fehlverhalten eingestand, so beispielsweise, dass er von Anfang an gewusst habe, dass das Aufeinandertreffen auf einen Faustkampf hinauslaufen würde (pag. 344, Z. 19 ff.), oder dass er der erste gewesen sei, der einen Messereinsatz in die Konversation eingebracht habe (pag. 1261, Z. 4 ff.; pag. 1886, Z. 13 ff.). Auf diese Angaben kann somit abgestellt werden. Im Übrigen erscheinen seine Aussagen – in erste Linie zu den Geschehnissen im Vorfeld – nicht verlässlich. Diese Würdigung zieht grundsätzlich auch seine Schilderungen des Vorfalls vom 16. August 2019 in Zweifel.