Zusammengefasst vermittelte der Straf- und Zivilkläger nicht den Eindruck eines Opfers, das sämtliche Geschehnisse offen auf den Tisch legen wollte. Es mag sein, dass es ihm im Zeitpunkt seiner (falschen) Erstaussagen nötig erschien, sich und seine Begleiter zu schützen (pag. 1259, Z. 21 f.). Hingegen beschönigte er mit seinen späteren Aussagen die Ereignisse klar zu seinen Gunsten und redete den Beschuldigten schlecht. Es fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer des Verfahrens eigenes Fehlverhalten eingestand, so beispielsweise, dass er von Anfang an gewusst habe, dass das Aufeinandertreffen auf einen Faustkampf hinauslaufen würde (pag.