Darauf angesprochen erklärte er jeweils wahrheitswidrig, er habe den Beschuldigten lediglich aufgefordert, mit dem Verbreiten von Gerüchten aufzuhören (pag. 323, Z. 93 f.) bzw. er habe nur auf dessen Provokationen reagiert (pag. 364, Z. 66). Es ist bezeichnend für sein fragwürdig anmutendes Aussageverhalten, dass er erst auf Nachfrage Aussagen zur WhatsApp-Konversation machte (pag. 324, Z. 125 ff.; pag. 325, Z. 165 f.) und die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte (pag. 317, Z. 227; pag. 324, Z. 132). Dieses Aussageverhalten erstreckte sich auch auf andere Aspekte.