Der Straf- und Zivilkläger war auch in der Folge bemüht, die Vorgeschichte des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten zu verschleiern und dadurch sein eigenes Verhalten zu beschönigen. Zur freien Erzählung aufgefordert begann er seine Schilderung jeweils mit der Busfahrt am 16. August 2019 vom P.________(Veranstaltung) zum Bahnhof Biel (pag. 322, Z. 39 ff.; pag. 330 f., Z. 43 ff.; pag. 344 f., Z. 36 ff.) und blendete die wenige Tage zuvor ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten komplett aus. Darauf angesprochen erklärte er jeweils wahrheitswidrig, er habe den Beschuldigten lediglich aufgefordert, mit dem Verbreiten von Gerüchten aufzuhören (pag.