19 gleiter in dieser Situation vor Strafverfolgung und möglichen Repressalien des Beschuldigten schützen wollte, wie die Vorinstanz erwog. Entgegen der Vorinstanz kann indes keine Rede davon sein, dass seine Aussagen von der zweiten Einvernahme an im Kern konstant geblieben wären. Der Straf- und Zivilkläger war auch in der Folge bemüht, die Vorgeschichte des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten zu verschleiern und dadurch sein eigenes Verhalten zu beschönigen.