Das «ok» des Straf- und Zivilklägers unmittelbar vor dem Treffen bezog sich – entgegen der Verteidigung – offensichtlich nicht auf die Aufforderung des Beschuldigten, ein Messer zu holen, sondern auf die Frage, ob sie sich beim «roten Platz» treffen würden, was der Beschuldigte bejaht hatte (pag. 647 f.). Die nochmalige Aufforderung des Beschuldigten an den Straf- und Zivilkläger, das Messer zu holen und ihm ein Bild davon zu schicken, belegt, dass auch er das «ok» nicht anders verstanden hatte (pag. 648). 12.6.2 Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers Es wird auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz (Ziff.