Der Straf- und Zivilkläger teilte dem Beschuldigten mehrmals unmissverständlich mit, dass er kein Messer zum Aufeinandertreffen mitnehmen würde (pag. 632; pag. 643; pag. 646). Das «ok» des Straf- und Zivilklägers unmittelbar vor dem Treffen bezog sich – entgegen der Verteidigung – offensichtlich nicht auf die Aufforderung des Beschuldigten, ein Messer zu holen, sondern auf die Frage, ob sie sich beim «roten Platz» treffen würden, was der Beschuldigte bejaht hatte (pag.