Im weiteren Verlauf der Konversation war es der Beschuldigte, der auf einem Aufeinandertreffen insistierte. Der fortan eher einsilbige Straf- und Zivilkläger stellte lediglich Rückfragen zur Klärung des Ortes des Aufeinandertreffens und teilte mit, dass er kein Messer mitbringen bzw. keines brauchen würde (pag. 622 ff.). Dies entspricht zugleich der dritten wesentlichen Erkenntnis aus dem WhatsApp- Chatverlauf. Der Straf- und Zivilkläger teilte dem Beschuldigten mehrmals unmissverständlich mit, dass er kein Messer zum Aufeinandertreffen mitnehmen würde (pag.