Der Beschuldigte forderte den Straf- und Zivilkläger geradezu zum Einsatz eines Messers auf und hatte sich regelrecht in diese Möglichkeit verbissen, wie die Vorinstanz zurecht erkannte. Der WhatsApp-Chatverlauf zeigt ausserdem eindrücklich, dass die Auseinandersetzung nur gerade am Abend und in der Nacht des 13./14. August 2019 durch beidseitige Provokationen, Beleidigungen und Drohungen angefacht wurde (pag. 589-622). Im weiteren Verlauf der Konversation war es der Beschuldigte, der auf einem Aufeinandertreffen insistierte.