1874, Z. 13 f.; pag. 1875, Z. 14 f.) sind im Chatverlauf nicht ersichtlich. Die einzigen Sprach- und Textnachrichten mit derartigem Inhalt stammen vom Beschuldigten (z.B. pag. 605; pag. 585, Datei WA0028.opus). Wenn auch der Straf- und Zivilkläger als erstes einen Messereinsatz ins Spiel gebracht hatte, fantasierten in der Folge beide darüber, was sie ihrem Gegenüber mit einem Messer antun würden. Der Beschuldigte forderte den Straf- und Zivilkläger geradezu zum Einsatz eines Messers auf und hatte sich regelrecht in diese Möglichkeit verbissen, wie die Vorinstanz zurecht erkannte.