Anschliessend unternahm der Beschuldigte erneut einen Anrufversuch, von dem nicht klar ist, ob er angenommen wurde. Die weitere Konversation am 13. August 2019 fand – nebst zahlreichen Beschimpfungen enthaltenden Textnachrichten – zu einem grossen Teil in Form von Sprachnachrichten statt. - In der ersten Sprachnachricht forderte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten sinngemäss auf, zu ihm an die O.________ (Adresse) klingeln zu kommen, und kündigte ihm an er werde ihn abstechen, ein 1-gegen-1 sei am besten.