14 diese nach Ansicht der Kammer für die Dynamik des Streits und die Hintergründe des Aufeinandertreffens entscheidende Bedeutung haben und in den Urteilserwägungen der Vorinstanz zu kurz gekommen sind (sogleich E. 12.6.1 unten). Anschliessend werden die Aussagen der Parteien und der anderen Anwesenden unter Bezugnahme auf die objektiven Beweismittel gewürdigt (E. 12.6.2 ff. unten). 12.6.1 Auswertung der Mobiltelefone (pag. 513 ff.).