12.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz hat einleitend sämtliche verfügbaren objektiven und subjektiven Beweismittel zusammengefasst. Es wird auf ihre korrekten Ausführungen verwiesen (Ziff. II.1.3. und Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1269 ff.). Nachfolgend wird zunächst näher auf die Erkenntnisse aus der Auswertung der Mobiltelefone des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten eingegangen, da