Es wurde das J.________(Lokalität) in Biel als Treffpunkt vereinbart. Weiter ist unbestritten, dass es beim J.________(Lokalität) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger kam, während welcher der Beschuldigte ein Messer zückte und dem Beschuldigten die in der Anklageschrift genannten Verletzungen zufügte. In der Folge versetzte L.________ ihm einen Fusstritt und einen Faustschlag. 12.5 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Strittig ist der Ablauf des Aufeinandertreffens beim J.________(Lokalität) sowie die dort anwesenden Personen.