Er nötigte den Straf- und Zivilkläger mittels Bedrohung von dessen Familie dazu, den Bus in Richtung Biel zu nehmen. Der Straf- und Zivilkläger, nunmehr in Begleitung von L.________, M.________ und N.________, hatte im Bus weiteren Kontakt mit dem Beschuldigten, wiederum begleitet durch K.________. Es wurde das J.________(Lokalität) in Biel als Treffpunkt vereinbart.