13 würden holzschnittartig wirken und seien offensichtlich abgesprochen. Ihre Aussagen über die Steinwürfe seien widersprüchlich und nicht miteinander zu vereinbaren. Die Version des Beschuldigten gehe im Übrigen nicht auf. Zum Tathergang beim J.________(Lokalität) könne somit auf die stimmigen Aussagen des Strafund Zivilklägers und seiner Begleiter abgestellt werden. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei dementsprechend korrekt. 12.3.3 Straf- und Zivilkläger Fürsprecher E._