Seine Aussagen würden eine Vielzahl an Realitätskriterien beinhalten. So habe er beispielsweise zugegeben, dass der erste Kontakt von ihm ausgegangen sei und er als erstes ein Messer erwähnt habe. L.________ und M.________ seien keine engen Freunde des Strafund Zivilklägers und eher zufällig anwesend gewesen. Gerade L.________ kenne auch den Beschuldigten und sei gewissermassen als neutraler Beobachter anwesend gewesen. Auf ihre Angaben könne abgestellt werden. Dem Beschuldigten sei nicht zu glauben, was die behaupteten Steinwürfe und die aufseiten des Straf- und Zivilklägers angeblich anwesende «Horde» angehe.