Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst dagegen eingewandt, die Dynamik des Konflikts lasse sich am WhatsApp- Chatverlauf ablesen. Während die beiden sich am 13. August 2019 noch gegenseitig bedroht und beleidigt hätten, sei die Auseinandersetzung in der Folge nahezu ausschliesslich vom Beschuldigten angeheizt worden. Der Straf- und Zivilkläger habe hingegen deeskalierend gewirkt, beispielsweise indem er am 14. August 2019 nicht zum vereinbarten Treffen in Bern erschienen sei. Seine Aussagen würden eine Vielzahl an Realitätskriterien beinhalten.