_ gestützt worden. Es sei unrealistisch, dass der Straf- und Zivilkläger unbewaffnet zu dem Aufeinandertreffen erschienen sei und auch nicht anderweitig vorgesorgt habe. Der Beschuldigte habe ihn selbst dazu aufgefordert, ein Messer mitzubringen. Es müsse somit zumindest in dubio pro reo auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Dieser habe einer grossen Überzahl an möglichen Kontrahenten gegenübergestanden und sei aus nächster Nähe mit faustgrossen Steinen beworfen worden. Er habe sich mit dem Messer verteidigen wollen. Wenn die Steinwürfe als nicht erstellt erachtet würden, so sei gemäss L.________