gäbe es Hinweise, dass die Möglichkeit zur Absprache genutzt worden sei. Ihre Schilderungen würden den Aussagen des Straf- und Zivilklägers überdies in mehreren wesentlichen Punkten widersprechen und ein Parteiergreifen zu seinen Gunsten offenbaren. Die Aussagen des Beschuldigten seien ebenfalls nicht widerspruchsfrei. Indes habe er nie bestritten, den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Die Steinwürfe habe er stets konstant beschrieben und seine Angaben zu den Begleitern des Straf- und Zivilklägers seien von K.________ gestützt worden.