Gemäss den WhatsApp-Chatverläufen sei die Auseinandersetzung entgegen der mehrmaligen Darstellung des Straf- und Zivilklägers gegenseitig gewesen und nicht etwa nur vom Beschuldigten ausgegangen. Bei seinen Erstaussagen habe er offensichtlich gelogen und auch bei späteren Einvernahmen habe er den Tathergang zu seinen Gunsten darstellen wollen. Betreffend die Aussagen von L.________ und M.________ gäbe es Hinweise, dass die Möglichkeit zur Absprache genutzt worden sei.