12 handelten behaupteten Verletzung des Anklagegrundsatzes) im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe nicht unerwartet und ohne Veranlassung ein Messer gezückt. Die Vorinstanz habe auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers und seiner Begleiter abgestellt, obwohl diese widersprüchlich seien und sie Gelegenheit gehabt hätten, sich abzusprechen. Gemäss den WhatsApp-Chatverläufen sei die Auseinandersetzung entgegen der mehrmaligen Darstellung des Straf- und Zivilklägers gegenseitig gewesen und nicht etwa nur vom Beschuldigten ausgegangen.