Beim Aufeinandertreffen sei es sogleich ohne vorgängige Diskussion und wie zuvor vereinbart zu einem Faustkampf zwischen den beiden gekommen, wobei offen sei, wer den ersten Schlag getätigt habe. L.________ und M.________ sowie der aufseiten des Beschuldigten anwesende K.________ hätten sich vorläufig nicht eingemischt. Der Beschuldigte habe im Zuge der Auseinandersetzung unerwartet und ohne Veranlassung seitens des Straf- und Zivilklägers ein Messer gezückt und mehrmals versucht, gegen das Gesicht seines Kontrahenten zu stechen.