___ und M.________ ab. Sie stufte die Aussagen des Beschuldigten hingegen als Schutzbehauptungen ein und glaubte ihm nicht, dass der Straf- und Zivilkläger in Begleitung einer «Horde» von 14-16 Personen erschienen sei und den Beschuldigten aus nächster Nähe mit faustgrossen Steinen beworfen habe. Der Straf- und Zivilkläger sei lediglich von L.________ und M.________ begleitet worden. Beim Aufeinandertreffen sei es sogleich ohne vorgängige Diskussion und wie zuvor vereinbart zu einem Faustkampf zwischen den beiden gekommen, wobei offen sei, wer den ersten Schlag getätigt habe.