1553 ff.). Der Straf- und Zivilkläger habe dem Beschuldigten unter anderem ein Bild eines Messers geschickt, woraufhin sich letzterer in die Auseinandersetzung und insbesondere den Einsatz eines Messers verbissen habe. Er habe den Streit am 16. August 2019 bei einem Aufeinandertreffen klären wollen und den Straf- und Zivilkläger, der sich an diesem Abend bei einem Musikfestival in der Umgebung aufgehalten habe, durch Drohungen zum J.________(Lokalität) zitiert. Zum Tatgeschehen beim J.________(Lokalität) stellte die Vorinstanz auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie seiner Begleiter L.________ und M.___