12. Ziff. I.1. AKS (versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung) 12.1 Vorwurf Es wird auf die vorangestellten Ausführungen zum Anklagegrundsatz verwiesen (E. 9 oben). 12.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Soweit oberinstanzlich noch relevant zog die Vorinstanz in Erwägung, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger seit dem 13. August 2019 telefonisch und mittels Sprach- und Textnachrichten Streit geführt hätten (vgl. zum Ganzen Ziff. I.1.5.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1553 ff.).