11. Vorbemerkung Zu beurteilen ist eine mehrphasige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Hauptpunkt bildete das Aufeinandertreffen der beiden am 16. August 2019 beim J.________(Lokalität) in Biel, worauf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raufhandels und Nötigung sowie der oberinstanzlich strittige Vorwurf wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. I.1. AKS) zurückzuführen ist. Die beiden trafen ferner am Abend des 30. August 2019 in Biel aufeinander, wobei der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger gemäss Anklageschrift zu nötigen versucht habe (Ziff. I.3.2. AKS).