Die Anklageschrift unterstellt die tatsächlich geführten Stichbewegungen der Beweiswürdigung. Das entscheidende Beweisthema ist damit für eine wirksame Verteidigung ausreichend klar umgrenzt und fixiert. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz sieben bis zehn Stichversuche gegen den Kopf als erstellt erachtet habe, wie die Verteidigung vorbringt. Die Vorinstanz hat die tatsächliche Anzahl Stichbewegungen explizit offengelassen (pag. 1557). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung