Es wird nicht spezifiziert, wie die jeweiligen Stiche genau geführt worden und gegen welche Körperteile sie gerichtet gewesen seien. Eine genaue Anzahl an Stichen wird nicht festgelegt, sondern lediglich eine Mindestanzahl angegeben. Damit wiederspiegelt die Anklageschrift die beweismässigen Schwierigkeiten, die sich infolge einer (teilweise) wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen mit grösstenteils widersprüchlichen Aussagen unterschiedlicher Beteiligter regelmässig ergeben. Die Anklageschrift unterstellt die tatsächlich geführten Stichbewegungen der Beweiswürdigung.