Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, die Anklageschrift müsse nicht sämtliche Geschehnisse bis ins letzte Detail enthalten, damit dem Anklagegrundsatz genüge getan sei. Mit der Anklageschrift werde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass der den Straf- und Zivilkläger mehrmals, mindestens drei Mal, mit einem Messer attackiert habe. 9. Subsumtion Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 1061 f.): Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, ev. Schwere Körperverletzung