8. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung kritisierte, dass die Vorinstanz sicher sieben bis zehn Stichversuche des Beschuldigten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers als erstellt erachtet habe. Ihr zufolge habe die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz verletzt. Die Anklageschrift umfasse keine Stichversuche gegen den Kopf. Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, die Anklageschrift müsse nicht sämtliche Geschehnisse bis ins letzte Detail enthalten, damit dem Anklagegrundsatz genüge getan sei.