Bei der Überprüfung der angefochtenen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes?