Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kann deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: Die Schuldsprüche wegen Raufhandel (Ziff. I.2.), wegen Nötigung, begangen am 16. August 2019 (Ziff. I.3.1.), und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.5.) sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils). Bei der Überprüfung der angefochtenen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art.