V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteils). Betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung beantragten alle Parteien, dass die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs festzustellen sei. Jedoch machte die Verteidigung oberinstanzlich einen Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geltend. Die Kammer hat somit den überwiesenen Sachverhalt umfassend zu prüfen. Es geht nicht bloss darum, einen erstellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kann deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen.