7 der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters einschliesslich Rück- und Nachzahlungspflicht sowie über allfällige Entschädigungsansprüche der Parteien zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.2. und V.3. des erstinstanzlichen Urteils).