4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird nur in Teilen angefochten. Die Berufung richtet sich vorderhand gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, begangen am 29./30. August 2019, sowie wegen mehrfacher Drohung, begangen am 21. Mai 2020 und Ende April/Anfang Mai 2021 (Ziff. I.3.2. und I.4. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten ist weiter die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe (Ziff. I.1), die Anordnung einer Landesverweisung und deren Dauer (Ziff. I.3.), der Widerruf zweier bedingter Strafen (Ziff.