3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. 1. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 12 Tagessätzen sei zu widerrufen; die Strafe sei zu vollziehen. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu widerrufen; die Strafe sei zu vollziehen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: