4. Die ausgestandene Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Auf den Widerruf der bedingten Strafen mit Strafbefehlen vom 16.07.2018 und vom 29.08.2019 sei zu verzichten. 6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 7. A.________ sei zu verpflichten, D.________ eine Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zu bezahlen. 8. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien vom Staat zu tragen.