2. A.________ sei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 16.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I.1.), des Raufhandles, begangen am 16./17.08.2019 in Biel (AKS Ziff. I.2.), der Nötigung, begangen am 16.08.2019 in Biel, zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3.2.) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 15. und 17.08.2019 in Biel (AKS Ziff. I.5.) schuldig zu sprechen. 3. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs und zu einer Busse von maximal CHF 200.00 zu verurteilen.