1857 ff.) vor. Auch wurde von Rechtsanwalt C.________ die Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren einverlangt (pag. 1849 f.). Ferner wurde Band 6 der amtlichen Akten aufgrund falscher Paginierung durch die Vorinstanz neu paginiert. Weiter wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt (pag. 1869 ff.; pag. 1884 ff.).